Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.516 CH-SG

Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

1. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

3. Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

← Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal Kanton St. Gallen 752.516 Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →