752.515
CH-SG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau - Zivilrechtliche Streitigkeiten
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau · Zivilrechtliche Streitigkeiten
1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.