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752.515 CH-SG

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau - b) Schiedsgerichtsverfahren

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau · b) Schiedsgerichtsverfahren

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert 30 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

2. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes des Kantons St.Gallen bestimmt.

3. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil.

4. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.

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