752.515
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau - Streitigkeiten innerhalb des Verbands a) Grundsatz
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau · Streitigkeiten innerhalb des Verbands a) Grundsatz
1. Die Verbandsgemeinden und der Verband legen Streitigkeiten möglichst durch Verhandlung oder Vermittlung bei.
2. Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.