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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau - Anwendbares Recht

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau · Anwendbares Recht

1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

2. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.

3. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

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