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Art. 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

1. Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Oberbehörden der beteiligten Gemeinden entschieden.

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