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752.513 CH-SG

Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St.Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg

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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St.Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg

1. Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Altenrhein SG.

2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

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