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Art. 9 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

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Art. 9 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

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