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Art. 8 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

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Art. 8 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

1. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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