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Art. 6 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

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Art. 6 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons St.Gallen zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

3. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

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