752.512
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid
Art. 4 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid
1. Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Abfallbeseitigungsanlage findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten, bleiben vorbehalten.