752.512
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid
Art. 10 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid
1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.