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Art. 10 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

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Art. 10 Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

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