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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 9bis Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Erhebliche Abwassermenge[[1]](#articletitle_text_fn_203956_2_1_c)

I. Zuständigkeit - 3. Abgrenzung
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Art. 9bis GSchVV · Erhebliche Abwassermenge[[1]](#articletitle_text_fn_203956_2_1_c)

1. Die Menge des zur Versickerung zu bringenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie von einem über eine Versickerungsanlage zu entwässernden Areal stammt, dessen bebaute und befestigte Fläche zusammen grösser als 2000 m2 ist.

2. Die Menge des in ein Gewässer einzuleitenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie 50 l/s erreicht oder übersteigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

22.1241 · sg (Art. 9bis GSchVV)
Invalid Building Permit and Construction Violations Appeal
iedlungsentwässe- rung/Abwasser, mit Amtsbericht vom 29. Juli 2022 bestätigt, dass die Ableitungsmenge des Me- teorwassers gemäss Art. 9bis GSchVV unerheblich ist; das Baugrundstück wird im Trennsystem entwässert, da gemäss der durchgeführten Baugrunduntersuchung im Projektpe