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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Fachkenntnisse

I. Zuständigkeit - 2. Gemeinde
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Art. 9 GSchVV · Fachkenntnisse

1. Der Gemeinderat überträgt die Aufgaben des Gewässerschutzes und der Tankaufsicht ausgebildetem Personal. Er meldet das mit der Tankaufsicht beauftragte Personal dem Amt für Umwelt.

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