752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Fachkenntnisse
I. Zuständigkeit - 2. Gemeinde
Art. 9 GSchVV · Fachkenntnisse
1. Der Gemeinderat überträgt die Aufgaben des Gewässerschutzes und der Tankaufsicht ausgebildetem Personal. Er meldet das mit der Tankaufsicht beauftragte Personal dem Amt für Umwelt.