752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 7 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Richtlinien und Weisungen
I. Zuständigkeit - 1. Kanton
Art. 7 GSchVV · Richtlinien und Weisungen
1. Das Bau- und Umweltdepartement kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere über
a) das Versickernlassen und das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser;
b) die Führung des Abwasserkatasters;
c) die Erstellung des Finanzplans;
d) den landwirtschaftlichen Gewässerschutz;
e) die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen;
f) Inhalt und Form der Meldung von Errichtung, Änderung und Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und über die Registrierung dieser Anlagen;
g) die von Inhabern von Gewässerschutzanlagen selbst durchzuführenden Kontrollen;
h) die Überwachung der Rohwasserqualität bei im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen.