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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 7 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Richtlinien und Weisungen

I. Zuständigkeit - 1. Kanton
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Art. 7 GSchVV · Richtlinien und Weisungen

1. Das Bau- und Umweltdepartement kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere über

a) das Versickernlassen und das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser;

b) die Führung des Abwasserkatasters;

c) die Erstellung des Finanzplans;

d) den landwirtschaftlichen Gewässerschutz;

e) die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen;

f) Inhalt und Form der Meldung von Errichtung, Änderung und Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und über die Registrierung dieser Anlagen;

g) die von Inhabern von Gewässerschutzanlagen selbst durchzuführenden Kontrollen;

h) die Überwachung der Rohwasserqualität bei im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen.

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