752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 4bis Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - d) Gewässerraum
I. Zuständigkeit - 1. Kanton
Art. 4bis GSchVV · d) Gewässerraum
1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die zuständige Stelle des Kantons für die Beratung und Unterstützung der Gemeinden beim Vollzug der Vorschriften über die Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer und die Berücksichtigung dieser Vorschriften bei der Richt- und Nutzungsplanung.