752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 3ter Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - bter) Gesuche um globale Abgeltungen und Abschluss von Programmvereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_203941_2_1_c)
I. Zuständigkeit - 1. Kanton
Art. 3ter GSchVV · bter) Gesuche um globale Abgeltungen und Abschluss von Programmvereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_203941_2_1_c)
1. Für das Einreichen von Gesuchen um globale Abgeltungen an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen beim zuständigen Bundesamt und den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund sind zuständig
a) das Volkswirtschaftsdepartement für Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;
b)* das Bau- und Umweltdepartement in den übrigen Fällen.