752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 3septies Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - 3. Zusicherung und Auszahlung der Beiträge
I. Zuständigkeit - 1. Kanton
Art. 3septies GSchVV · 3. Zusicherung und Auszahlung der Beiträge
1. Die zuständige Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Beitrags auf der Grundlage der Programmvereinbarung.
2. Kantonsbeiträge werden den Gesuchstellenden mit Verfügung oder Vereinbarung zugesichert.
3. Die zuständige Stelle zahlt die Beiträge aus, wenn die verfügten oder vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.