752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 3octies Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - 4. Schlussbericht und Abrechnung
I. Zuständigkeit - 1. Kanton
Art. 3octies GSchVV · 4. Schlussbericht und Abrechnung
1. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.
2. Die zuständige Stelle kann
a) bei einfachen Vorhaben oder Massnahmen auf einen Schlussbericht verzichten;
b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.