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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 3bis Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - bbis) Massnahmen der Landwirtschaft[[1]](#articletitle_text_fn_203940_2_1_c)

I. Zuständigkeit - 1. Kanton
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Art. 3bis GSchVV · bbis) Massnahmen der Landwirtschaft[[1]](#articletitle_text_fn_203940_2_1_c)

1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Vorschriften über Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.

2. Das Amt für Wasser und Energie bezeichnet die Gebiete, in denen Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen erforderlich sind.

3. Die zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer im Einzelfall erforderlichen Massnahmen werden von Landwirtschaftsamt, Amt für Umwelt und Amt für Wasser und Energie gemeinsam festgelegt und aufeinander abgestimmt.

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