Art. 2bis Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - abis Amt für Umwelt
Art. 2bis GSchVV · abis Amt für Umwelt
1. Das Amt für Umwelt ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei
a) industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
b) Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
c) Bauten und Anlagen für die gewerbliche oder gewerbeähnliche Haltung von Tieren, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
d) folgenden Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand
1. Werkhöfen;
2. Bauten und Anlagen der Feuer- und Chemiewehr;
3. Verkehrsinfrastrukturanlagen, namentlich Strassen;
4. Schwimmbädern;
5. Kunsteisbahnen;
6. Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen;
7. Krematorien.
e) Anlagen und Nebenanlagen für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material, ausgenommen bei Oberflächengewässern;
f) Anlagen und Nutzungen, für die eine Konzession nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 erforderlich ist, einschliesslich aller Nebenbauten und -anlagen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
g) Abfallanlagen, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;
h) belasteten Standorten nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;
i) Terrainveränderungen und Bodenverbesserungen;
j) Aushubmaterialexporten;
k) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;
l) Rohrleitungen nach der Bundesgesetzgebung über Rohrleitungsanlagen;
m) Antennenanlagen, insbesondere Mobilfunkantennen und -anlagen;
n) Windenergieanlagen;
o) Solaranlagen;
p) Golfplätzen;
q) Seilbahnen und Skiliften;
r) Schiessanlagen;
s) privaten Strassen.
2. Bei Bauten und Anlagen, die sowohl einer gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung als auch einer anderweitigen Nutzung dienen, vollzieht das Amt für Umwelt die Gewässerschutzgesetzgebung.
3. Von der Zuständigkeitsordnung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ausgenommen sind
a) Bohrungen;
b) Anlagen für die Nutzung von Gewässern;
c) Anlagen für die Nutzung der Erdwärme;
d) Verbauung und Korrektion sowie Überdeckung und Eindolung von Fliessgewässern;
e) Schüttungen in Seen.
4. Das Amt für Umwelt entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über den Beizug der politischen Gemeinde für die Kontrolle von Anlagen und über die Herausgabe amtlicher Akten an die Behörden der Strafrechtspflege.
5. Das Amt für Umwelt nimmt stellvertretend für das Amt für Wasser und Energie Stellung bei
a) Vorhaben, die einer Bewilligung, Konzession oder Plangenehmigung des Bundes bedürfen;
b) Vorprüfungen und Genehmigungen von kommunalen Rahmennutzungs- und Sondernutzungsplänen im Bereich des Gewässerschutzes;
c) Gesuchen um Vorprüfung von kommunalen Abwasserreglementen;
d) Vorprüfungen und Genehmigungen von Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände;
e) Rechtsmittelverfahren im Bereich des Gewässerschutzes, einschliesslich aufsichtsrechtlicher Verfahren;
f) der Wahrung der Parteirechte des Bau- und Umweltdepartementes bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes.