752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 17quater Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Meldepflichten des Anlageinhabers[[1]](#articletitle_text_fn_203972_2_1_c)
IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 17quater GSchVV · Meldepflichten des Anlageinhabers[[1]](#articletitle_text_fn_203972_2_1_c)
1. Der Inhaber einer meldepflichtigen Anlage gibt der politischen Gemeinde unaufgefordert die Errichtung, Änderung oder Ausserbetriebnahme der Anlage bekannt.
2. Die schriftliche Meldung erfolgt auf dem amtlichen Formular.
3. Die politische Gemeinde übermittelt die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung dem Amt für Umwelt, wenn der Kanton zuständig ist.
4. Für Meldungen von Ausserbetriebnahmen bewilligungspflichtiger Anlagen werden diese Vorschriften sachgemäss angewendet.