752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 17bis Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Verfügungen der zuständigen Stellen
IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 17bis GSchVV · Verfügungen der zuständigen Stellen
1. Kommt der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Anlage oder eines regelmässig zu kontrollierenden Leckanzeigesystems seinen Pflichten bezüglich periodischer Kontrolle oder Behebung von festgestellten Mängeln nicht innert angemessener Frist nach, so erlässt die für die Bewilligung der Anlage zuständige Stelle die erforderlichen Verfügungen.