752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 17 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[[1]](#articletitle_text_fn_203969_2_1_c)
IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 17 GSchVV · Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[[1]](#articletitle_text_fn_203969_2_1_c)
1. Das kantonale und die kommunalen Register der bewilligungs- und meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten enthalten insbesondere
a) die Anlagekennzeichnung (Tanknummer);
b) die Standortadresse;
c) die Gebäudeversicherungsnummer;
d) das Bewilligungs- oder Meldejahr;
e) das Jahr, in dem die Anlage zuletzt durch die zuständige Stelle kontrolliert wurde;
f) die Art der gelagerten wassergefährdenden Flüssigkeit;
g) das Fassungsvermögen;
h) die Versetzungsart (erdverlegt oder im Gebäudeinnern).
2. Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde und das Amt für Umwelt stellen einander die Daten zur Verfügung.