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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 17 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[[1]](#articletitle_text_fn_203969_2_1_c)

IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
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Art. 17 GSchVV · Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[[1]](#articletitle_text_fn_203969_2_1_c)

1. Das kantonale und die kommunalen Register der bewilligungs- und meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten enthalten insbesondere

a) die Anlagekennzeichnung (Tanknummer);

b) die Standortadresse;

c) die Gebäudeversicherungsnummer;

d) das Bewilligungs- oder Meldejahr;

e) das Jahr, in dem die Anlage zuletzt durch die zuständige Stelle kontrolliert wurde;

f) die Art der gelagerten wassergefährdenden Flüssigkeit;

g) das Fassungsvermögen;

h) die Versetzungsart (erdverlegt oder im Gebäudeinnern).

2. Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde und das Amt für Umwelt stellen einander die Daten zur Verfügung.

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