752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 16quater Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Kontrollen durch die zuständigen Stellen[[1]](#articletitle_text_fn_203967_2_1_c)
IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 16quater GSchVV · Kontrollen durch die zuständigen Stellen[[1]](#articletitle_text_fn_203967_2_1_c)
1. Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmässig anhand von Stichproben, ob die Kontrollen von bewilligungspflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Leckanzeigesystemen ordnungsgemäss ausgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben worden sind.