752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 15 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Zustellung von Verfügungen
II. Verfahren
Art. 15 GSchVV · Zustellung von Verfügungen
1. Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Wasser und Energie Verfügungen über die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen zu
a)* ...
b)* ...
2. Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Umwelt Verfügungen zu, wenn das Amt für Umwelt oder das Amt für Wasser und Energie vor Erteilung einer Baubewilligung anzuhören war.