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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 15 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Zustellung von Verfügungen

II. Verfahren
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Art. 15 GSchVV · Zustellung von Verfügungen

1. Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Wasser und Energie Verfügungen über die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen zu

a)* ...

b)* ...

2. Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Umwelt Verfügungen zu, wenn das Amt für Umwelt oder das Amt für Wasser und Energie vor Erteilung einer Baubewilligung anzuhören war.

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