752.21
GSCHVV
CH-SG
Art. 12 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Gesuche
II. Verfahren
Art. 12 GSchVV · Gesuche
1. Für Gesuche werden die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare verwendet.
2. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen verlangen, soweit dies für die sachgemässe Beurteilung des Gesuches erforderlich ist.