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752.21 GSCHVV CH-SG

Art. 12 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVV) - Gesuche

II. Verfahren
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Art. 12 GSchVV · Gesuche

1. Für Gesuche werden die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare verwendet.

2. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen verlangen, soweit dies für die sachgemässe Beurteilung des Gesuches erforderlich ist.

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