Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 9 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - c) Mitbenützung

II. Reinhaltung der Gewässer - 2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
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Art. 9 GSchVG · c) Mitbenützung

1. Die politische Gemeinde kann den Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenützung zu gestatten.

2. Das zuständige Departement kann die Mitbenützung über die Gemeindegrenze hinaus gestatten.

3. Der Mitbenützer entschädigt den Inhaber privater Abwasseranlagen angemessen. Im Streitfall entscheidet der Zivilrichter.

4. Für die Mitbenützung öffentlicher Abwasseranlagen durch private Personen ausserhalb des Gemeinde- oder Verbandsgebietes werden Art. 8 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

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