Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 56ter Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Strafbestimmungen

IVbis Strafbestimmungen und Herausgabe amtlicher Akten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56ter GSchVG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) in besonders gefährdeten Bereichen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt;

b) ohne Bewilligung nach Art. 28bis dieses Gesetzes Bohrungen und erhebliche Grabungen vornimmt;

c) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert oder ausser Betrieb setzt, ohne über die hierfür erforderlichen Qualifikationen zu verfügen;

d) als Fachperson, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert und ausser Betrieb setzt, die vorgeschriebenen Auskünfte über Art und Umfang seiner Tätigkeit auf diesem Gebiet und Nachweise der dafür erforderlichen Qualifikationen an die zuständige Stelle des Kantons unterlässt.

← Art. 56sexies GSchVG Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Zweck Art. 60 GSchVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →