752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 51 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Weitergehende Massnahmen a) Massnahmen
IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information - 1. Vollzug
Art. 51 GSchVG · Weitergehende Massnahmen a) Massnahmen
1. Die politische Gemeinde trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens.