Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 51 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Weitergehende Massnahmen a) Massnahmen

IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information - 1. Vollzug
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Art. 51 GSchVG · Weitergehende Massnahmen a) Massnahmen

1. Die politische Gemeinde trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens.

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