Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 48 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Aufsicht

IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information - 1. Vollzug
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Art. 48 GSchVG · Aufsicht

1. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die politische Gemeinde den kantonalen Stellen Verfügungen zustellt.

2. Die zuständigen Stellen des Kantons können der politischen Gemeinde in besonderen Fällen beim Erlass von Verfügungen Kontrollaufgaben übertragen, wenn der Aufwand zumutbar ist.

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