752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 48 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Aufsicht
IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information - 1. Vollzug
Art. 48 GSchVG · Aufsicht
1. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die politische Gemeinde den kantonalen Stellen Verfügungen zustellt.
2. Die zuständigen Stellen des Kantons können der politischen Gemeinde in besonderen Fällen beim Erlass von Verfügungen Kontrollaufgaben übertragen, wenn der Aufwand zumutbar ist.