Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 43 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Stauräume und Stauanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76184_2_1_c)

III. Sicherung angemessener Restwassermengen - IIIbis. Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
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Art. 43 GSchVG · Stauräume und Stauanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76184_2_1_c)

1. Die zuständige Stelle des Kantons

a) bewilligt Spülungen und Entleerungen des Stauraumes bei Stauanlagen;

b) bewilligt Ausnahmen für die Rückgabe von Treibgut in ein Gewässer;

c) ordnet bauliche Vorkehren für das Einsammeln von Treibgut an.

2. Die politische Gemeinde erlässt die Anordnungen für das periodische Einsammeln von Treibgut.

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