752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 43 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Stauräume und Stauanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76184_2_1_c)
III. Sicherung angemessener Restwassermengen - IIIbis. Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
Art. 43 GSchVG · Stauräume und Stauanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76184_2_1_c)
1. Die zuständige Stelle des Kantons
a) bewilligt Spülungen und Entleerungen des Stauraumes bei Stauanlagen;
b) bewilligt Ausnahmen für die Rückgabe von Treibgut in ein Gewässer;
c) ordnet bauliche Vorkehren für das Einsammeln von Treibgut an.
2. Die politische Gemeinde erlässt die Anordnungen für das periodische Einsammeln von Treibgut.