752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 40bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - b) Verfahren
III. Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 40bis GSchVG · b) Verfahren
1. Die zuständige Stelle des Kantons erstellt aufgrund des Sanierungsbedarfs, des Vorberichts und der Sanierungsvorschläge des zur Wasserentnahme Berechtigten einen Sanierungsbericht und einen Verfügungsentwurf über die zu treffenden Sanierungsmassnahmen und die Sanierungsfristen.
2. Der Sanierungspflichtige und in der Folge die beschwerdeberechtigten Gemeinden und Organisationen werden zu den vorgesehenen Sanierungsmassnahmen und -fristen angehört.