752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 40 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Sanierungen a) Sanierungsvorbericht und Sanierungsvorschläge
III. Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 40 GSchVG · Sanierungen a) Sanierungsvorbericht und Sanierungsvorschläge
1. Der zur Wasserentnahme Berechtigte erstellt nach den Weisungen der zuständigen Stelle des Kantons einen Vorbericht über die Sanierung des durch den Betrieb seiner Anlage beeinträchtigten Fliessgewässers.
2. Im Rahmen des Vorberichts kann der zur Wasserentnahme Berechtigte der zuständigen Stelle des Kantons Vorschläge zur Sanierung des beeinträchtigten Fliessgewässers unterbreiten.