Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 40 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Sanierungen a) Sanierungsvorbericht und Sanierungsvorschläge

III. Sicherung angemessener Restwassermengen
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Art. 40 GSchVG · Sanierungen a) Sanierungsvorbericht und Sanierungsvorschläge

1. Der zur Wasserentnahme Berechtigte erstellt nach den Weisungen der zuständigen Stelle des Kantons einen Vorbericht über die Sanierung des durch den Betrieb seiner Anlage beeinträchtigten Fliessgewässers.

2. Im Rahmen des Vorberichts kann der zur Wasserentnahme Berechtigte der zuständigen Stelle des Kantons Vorschläge zur Sanierung des beeinträchtigten Fliessgewässers unterbreiten.

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