752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 3ter Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
II. Reinhaltung der Gewässer - 1. Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen
Art. 3ter GSchVG · c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
1. Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons, ausgenommen
a) wenn das Vorhaben auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedarf;
b) wenn die unmittelbar in das Gewässer einzuleitende Abwassermenge erheblich ist;
c) wenn es sich um Abwasser von Kantonsstrassen handelt;
d) wenn es sich um Drainagewasser aus Untertagebauten handelt;
e) in Zuströmbereichen Zo.