Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 3bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser

II. Reinhaltung der Gewässer - 1. Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen
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Art. 3bis GSchVG · b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser

1. Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische Gemeinde, ausgenommen

a) bei Betrieben und Überbauungen, in denen zum überwiegenden Teil nichthäusliches verschmutztes Abwasser anfällt oder in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, befördert oder umgeschlagen werden und dafür eine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;

b) bei Kantonsstrassen;

c) bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;

d) wenn für erhebliche Mengen nicht verschmutzten Abwassers eine Versickerung vorgesehen ist;

e) innerhalb von rechtskräftigen und zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Zuströmbereichen Zu;

f) bei Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, die einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürfen.

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