Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 39ter Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - b) Erlass und Verfahren

III. Sicherung angemessener Restwassermengen
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Art. 39ter GSchVG · b) Erlass und Verfahren

1. Das zuständige Departement erlässt nach Anhören des Gemeinderates die Schutz- und Nutzungspläne, die Schutzverfügungen sowie die Verfügungen über Leistungspflichten und schliesst Leistungsvereinbarungen ab.

2. Auf das Verfahren zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung der Schutz- und Nutzungspläne werden Art. 40 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 sachgemäss angewendet.

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