Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 39bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Schutz- und Nutzungsplanung a) Instrumentarium und Grundlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76177_2_1_c)

III. Sicherung angemessener Restwassermengen
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Art. 39bis GSchVG · Schutz- und Nutzungsplanung a) Instrumentarium und Grundlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76177_2_1_c)

1. Die Schutz- und Nutzungsplanung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 wird umgesetzt durch

a) Schutz- und Nutzungspläne;

b) Schutzverfügungen;

c) andere Massnahmen, einschliesslich Leistungsvereinbarungen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.

2. Schutz- und Nutzungspläne bestehen aus dem Plan 1:10 000 und dem Reglement.

3. Der Gesuchsteller erstellt die Grundlagen für die Schutz- und Nutzungsplanung nach den Vorgaben des Bundesrechts und den Anordnungen des zuständigen Departementes.

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