752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 39bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Schutz- und Nutzungsplanung a) Instrumentarium und Grundlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76177_2_1_c)
III. Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 39bis GSchVG · Schutz- und Nutzungsplanung a) Instrumentarium und Grundlagen[[1]](#articletitle_text_fn_76177_2_1_c)
1. Die Schutz- und Nutzungsplanung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 wird umgesetzt durch
a) Schutz- und Nutzungspläne;
b) Schutzverfügungen;
c) andere Massnahmen, einschliesslich Leistungsvereinbarungen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.
2. Schutz- und Nutzungspläne bestehen aus dem Plan 1:10 000 und dem Reglement.
3. Der Gesuchsteller erstellt die Grundlagen für die Schutz- und Nutzungsplanung nach den Vorgaben des Bundesrechts und den Anordnungen des zuständigen Departementes.