752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 37bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
II. Reinhaltung der Gewässer - 5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 37bis GSchVG · Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1. Die nach Art. [35](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/752.2/de/art35.) dieses Gesetzes zuständigen Stellen führen ein Register der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.[[56]](#paragraphtext_content_fn_125886_2_56_c)