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752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 37bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

II. Reinhaltung der Gewässer - 5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
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Art. 37bis GSchVG · Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1. Die nach Art. [35](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/752.2/de/art35.) dieses Gesetzes zuständigen Stellen führen ein Register der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.[[56]](#paragraphtext_content_fn_125886_2_56_c)

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