752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 37 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Kontrollen von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
II. Reinhaltung der Gewässer - 5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 37 GSchVG · Kontrollen von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1. Die ausführende Fachperson stellt dem Inhaber der Anlage einen schriftlichen Rapport aus über
a) die vorgenommene Kontrolle;
b) das Ergebnis der Kontrolle;
c) die ausgeführten Instandstellungs- oder Stilllegungsarbeiten;
d) die verbleibenden Mängel der Anlage.
2. Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die Anforderungen an Fachpersonen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen und über den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden Stand der Technik.[54]
3. Die Regierung legt die Anforderungen durch Verordnung[55] fest.