752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 35bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Meldepflichtige Anlagen
II. Reinhaltung der Gewässer - 5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 35bis GSchVG · Meldepflichtige Anlagen
1. Der Inhaber meldet der politischen Gemeinde
a) das Ausserbetriebnehmen von bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
b) das Errichten, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von
1. nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern je Lagerbehälter;
2. nicht bewilligungspflichtigen Gebindelagern in den besonders gefährdeten Bereichen [46] mit insgesamt mehr als 450 Litern wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. [47]