Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 35bis Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Meldepflichtige Anlagen

II. Reinhaltung der Gewässer - 5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
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Art. 35bis GSchVG · Meldepflichtige Anlagen

1. Der Inhaber meldet der politischen Gemeinde

a) das Ausserbetriebnehmen von bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;

b) das Errichten, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von

1. nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern je Lagerbehälter;

2. nicht bewilligungspflichtigen Gebindelagern in den besonders gefährdeten Bereichen [46] mit insgesamt mehr als 450 Litern wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. [47]

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