752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 35 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[[1]](#articletitle_text_fn_76164_2_1_c)
II. Reinhaltung der Gewässer - 5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 35 GSchVG · Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[[1]](#articletitle_text_fn_76164_2_1_c)
1. Die zuständige Stelle des Kantons
a) bewilligt Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und nimmt diese ab;
b) erteilt Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung der für die Gewässerschutzbereiche Au und Ao zulässigen Höchstmenge.
2. Die politische Gemeinde ist zuständig für Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen, ausgenommen bei Betrieben, in denen Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 anfällt.
3. Art. 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.