752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 34 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Zuständigkeiten in der Zone S
II. Reinhaltung der Gewässer - 4. Planerischer Schutz
Art. 34 GSchVG · Zuständigkeiten in der Zone S
1. Die politische Gemeinde erlässt in den rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) die in den Schutzzonenreglementen vorgesehenen Verfügungen, wenn für die Bewilligung der Massnahme nicht eine Stelle des Kantons zuständig ist.
2. Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen und ordnet weiter gehende Schutzmassnahmen an.