Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 31 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - 2. Einsprache

II. Reinhaltung der Gewässer - 4. Planerischer Schutz
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Art. 31 GSchVG · 2. Einsprache

1. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.

2. Über Einsprachen entscheidet

a) der Gemeinderat;

b) das zuständige Departement, wenn dieses die Ausscheidung vorgenommen hat.

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