Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 29 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Grundwasserschutzzonen und -areale a) Zuständigkeit[[1]](#articletitle_text_fn_76158_2_1_c)

II. Reinhaltung der Gewässer - 4. Planerischer Schutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 GSchVG · Grundwasserschutzzonen und -areale a) Zuständigkeit[[1]](#articletitle_text_fn_76158_2_1_c)

1. Die politische Gemeinde scheidet die Grundwasserschutzzonen und die Grundwasserschutzareale als Zone S aus.

2. Das zuständige Departement scheidet nach Anhören des Gemeinderates Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale aus, wenn die Ausscheidung im Interesse einer anderen als der Standortgemeinde liegt oder mehrere politische Gemeinden daran interessiert sind und innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommt.

← Art. 28ter GSchVG Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Zweck Art. 30 GSchVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →