Art. 28 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - b) Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen[[1]](#articletitle_text_fn_76155_2_1_c)
Art. 28 GSchVG · b) Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen[[1]](#articletitle_text_fn_76155_2_1_c)
1. Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen für Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen.
2. In den Gewässerschutzbereichen Au und Zu erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons für
a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten über dem mittleren Grundwasserspiegel, ausgenommen bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;
b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Kantonsstrassen und Lageranlagen für flüssige Hofdünger, über dem mittleren Grundwasserspiegel, wenn
1. kein, nur nicht verschmutztes oder zum überwiegenden Teil häusliches Abwasser anfällt;
2. keine wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden, keine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 erforderlich ist oder die politische Gemeinde nach Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
3. In den Gewässerschutzbereichen Ao und Zo erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach Massgabe von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dabei entfällt die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels.
4. Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991.