752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 27 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Gewässerschutzbereiche[[1]](#articletitle_text_fn_76154_2_1_c) a) Einteilung
II. Reinhaltung der Gewässer - 4. Planerischer Schutz
Art. 27 GSchVG · Gewässerschutzbereiche[[1]](#articletitle_text_fn_76154_2_1_c) a) Einteilung
1. Das zuständige Departement teilt nach Anhören des Gemeinderates das Gemeindegebiet in Gewässerschutzbereiche ein, bezeichnet die besonders gefährdeten Bereiche und stellt diese in der Gewässerschutzkarte dar.
2. Die Gewässerschutzkarte kann angepasst werden, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht.
3. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann die Anpassung der Gewässerschutzkarte beantragen.