Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 26 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Prüfung

II. Reinhaltung der Gewässer - 3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen[[1]](#titletitle_text_fn_18293_2_1_c)
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Art. 26 GSchVG · Prüfung

1. Die politische Gemeinde prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Sie hört die zuständige Stelle des Kantons vor der Erteilung von Baubewilligungen an für

a) Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen;

b) kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können.

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