Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 19 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - 4. nicht verschmutztes Abwasser

II. Reinhaltung der Gewässer - 2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 GSchVG · 4. nicht verschmutztes Abwasser

1. Werden die Benutzungsgebühren für nicht verschmutztes Abwasser nicht in die Grundgebühr eingeschlossen, können sie bemessen werden nach

a) der abgeführten Abwassermenge;

b) dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Grundstückes.

← Art. 18 GSchVG Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - Zweck Art. 20 GSchVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →