752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 19 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - 4. nicht verschmutztes Abwasser
II. Reinhaltung der Gewässer - 2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
Art. 19 GSchVG · 4. nicht verschmutztes Abwasser
1. Werden die Benutzungsgebühren für nicht verschmutztes Abwasser nicht in die Grundgebühr eingeschlossen, können sie bemessen werden nach
a) der abgeführten Abwassermenge;
b) dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Grundstückes.