Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 18 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - 3. verschmutztes Abwasser

II. Reinhaltung der Gewässer - 2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
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Art. 18 GSchVG · 3. verschmutztes Abwasser

1. Die Benutzungsgebühren für die Beseitigung von verschmutztem Abwasser können bemessen werden nach

a) der abgeführten Abwassermenge;

b) der verbrauchten Frischwassermenge;

c) der frachtmässigen Belastung.

2. Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.

3. Werden die Gebühren ganz oder zum Teil nach der verbrauchten Frischwassermenge bemessen, kann die politische Gemeinde das Wasserversorgungsunternehmen verpflichten, über seine Wasserlieferungen Aufschluss zu erteilen und die Gebühren einzuziehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

I.2.2005.39 · sg (Art. 18 GSchVG)
Administrative Appeal Commission Ruling on Sewage Fee Calculation for Hotel/Restaurant
Cited in the summary header, establishing the rule for calculating sewage fees based on fresh water consumption, which is the core subject of the decision.